Kann eine Person im Rahmen eines Asylverfahrens glaubhaft machen, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat persönliche Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht, wird sie als Flüchtling anerkannt und erhält Asyl.
Kann eine Person im Rahmen eines Asylverfahrens glaubhaft machen, dass ihr in ihrem Herkunftsstaat persönliche Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention droht, wird sie als Flüchtling anerkannt und erhält Asyl.