Subsidiärer Schutz wird Personen gewährt, die mangels persönlicher Verfolgung im Herkunftsstaat nicht als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt werden, deren Leben oder Unversehrtheit aber bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bedroht wäre. Sie sind daher nicht asylberechtigt, erhalten aber einen befristeten (verlängerbaren) Schutz in Österreich.